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Opt-In-Bestimmungen des EuGH

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Ende vergangenen Jahres hat das EuGH durch einen richterlichen Beschluss entschieden, dass Cookies nur im Rahmen einer aktiven Einwilligung gesetzt werden dürfen (Opt-in). Mit dem EuGH-Urteil besteht nun die Pflicht, dass Website-Betreiber ihren Usern die Entscheidung über das Setzen von Cookies überlassen müssen. Davon ausgeschlossen sind unbedingt erforderlichen Cookies, damit eine Website funktionieren kann. Dies gilt beispielsweise für Cookies, die die Funktion des Warenkorbes oder Login-Bereiches betreffen. Der Einsatz von unbedingt erforderlichen Cookies muss nicht abgefragt werden, allerdings müssen die Cookie-Banner nach dem EuGH-Beschluss die Möglichkeit geben, sich nur für diese essentiellen Cookies zu entscheiden. Die Vorauswahl von Kontrollkästchen ist ebenfalls nicht mehr erlaubt, da das Deaktivieren von Kästchen rechtlich gesehen nicht als aktive Erlaubnis gilt. Ebenso dürfen keine Cookies mehr ohne die Erlaubnis des Nutzers gesetzt werden. So haben einige Websites bereits das Aufrufen der Website oder das Scrollen als Zustimmung für eine Cookie-Aktivierung interpretiert (Opt-Out-Lösung), auch wenn der Banner vom User ignoriert wurde und kein aktives Einverständnis gegeben wurde. Auch diese Form der Datensammlung ist nicht mehr zulässig. Zusätzlich muss dem Verbraucher auch die Möglichkeit gegeben werden, seine Cookie Einstellungen nachträglich zu ändern. Abschließend ist anzumerken, dass Nutzer wissen müssen, welche Arten von Daten zu welchen Zwecken verarbeitet werden (z.B. Profiling, Angaben zu Zwecken von Onlinemarketing, IP-Adressen etc.), dies kann im Banner direkt oder in der Datenschutzerklärung platziert werden. Haben Sie Ihre Webseite bereits daraufhin geprüft und eventuell angepasst? Skrivanek hilft Ihnen gerne bei der Übersetzung etwaiger Einwilligungstexte, Banner o.ä. in mehr als 50 Sprachen.